Häufig gestellte Fragen

Hier findest Du Antworten auf häufig gestellte Fragen zu unseren Produkten und Leistungen.

Fragen zu unseren Produkten?

Wir gehen bei einem durchschnittlichen Büroarbeitsplatz von einem elektromotorisch höhenverstellbaren Tisch, einem ergonomischen Drehstuhl, gegebenenfalls Rollcontainer und einem Sideboard aus. 1.200 – 1.600 EUR (Ohne motorische Höhenverstellung um ca. 25 % weniger).

Achte bei Deiner Kaufentscheidung darauf, dass der Stuhl über eine Synchronmechanik verfügt. Dies bedeutet, dass sich die Sitzfläche beim Zurücklehnen absenkt. Der Gegendruck der Lehne soll individuell einstellbar sein, andernfalls muss der Stuhl über eine automatische Einstellung des Lehnen-Gegendrucks verfügen. Manche Stühle verfügen über eine verstellbare Lordosenstütze sowie einer Sitztiefenverstellung. Alles sollte leicht zu bedienen und intuitiv erkennbar sein. Zur Entlastung der oberen Schultermuskulatur empfehlen wir so gut wie immer den Einsatz von Armlehnen.

Wir empfehlen regelmäßig bei einem Bürodrehstuhl nicht unter die 300€ Marke zu fallen.
Ganz gleich, für welches Produkt Du Dich am Ende entscheidest.

Zwischen 600 und 900 EUR, wenn es qualitativ gut sein soll.
Je nach Hersteller bis zu 12 Jahre.

Fragen zu Lieferung und Montage?

Herstellerübergreifend spricht man in der Regel von 6 – 8 Wochen. Sollte es einmal knapp werden, kann man auf Schnelllieferprogramme zurückgreifen, diese könnten mitunter in wenigen Tagen geliefert werden. Ebenfalls könnte man die Zeit bis zur Lieferung der bestellten Möbel mit Leihmöbeln überbrücken. Diesen Service bieten wir ebenfalls an.
In der Regel sind Lieferung und Montage frei.
Je nach Anliefersituation und Hersteller ca. 50 Arbeitsplätze pro Tag im Einschichtbetrieb. 80 im Zweischichtbetrieb.
Wir beliefern Privatkunden im Rahmen von arbeitgebergeschützten Home-Office Lösungen. Unser Service richtet sich an Geschäftskunden.

Fragen zu Home-Office?

Sowohl Arbeitsschutz und Ruhezeit sind zu beachten. Der Arbeitgeber ist nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Arbeitsstättenverordnung verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes vorzunehmen. Das heißt, auch, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber ein Zutrittsrecht zur Wohnung einräumen muss, damit Letzterer seinen Beurteilungspflichten nachkommen kann. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) muss zwingend die elfstündige Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG eingehalten werden. Wer also gegen 22 Uhr noch für ein paar Stündchen E-Mails beantwortet, darf seine Tätigkeit am nächsten Tag erst gegen 10 Uhr wieder aufnehmen. Auch der Datenschutz muss beachtet werden, insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der abgesicherte Zugang zu Daten muss gewährleistet sein.

Fragen zu Akustik?

Absorbieren, maskieren, unterbrechen, Rückzug ermöglichen.
Für jedes Schallphänomen gibt es unterschiedliche Lösungen und Maßnahmen. Schau am besten einmal auf unserem online Akustik Navigator vorbei oder vereinbare einen kostenlosen Vorort-Termin mit unseren Spezialisten.

Hier geht´s zum Akustik Navigator: www.hauser.de/produkte/akustik.

Fragen zu Leistungen?

Wir begleiten Dich über den gesamten Lebenszyklus Deiner Büroeinrichtung. Erfahrungsgemäß ist der Markt an gebrauchten Büromöbeln tendenziell übersättigt. Meist wird nur wenig Geld für klassische Organisationsmöbel bezahlt, auch wenn diese fast neu sind. Die Möbel sollten dann im besten Falle komplett weiß oder grau sein. Holzdekore sind schwerer zu vermitteln. Von all dem ausgenommen sind Designer Möbel bestimmter Marken, wie zum Beispiel USM Haller oder Vitra. Hier gibt es für einzelne Produktliebhaber, die bereit sind mehr zu bezahlen. Auch hier ist es wichtig, dass Produkt und den Fan erst einmal zusammenfinden. Auch wenn wir keine Möbel ankaufen, helfen wir Dir gerne bei der sinnvollen Drittverwertung, ganz gleich Abverkauf oder Entsorgungspunkt.

Ja, das ist möglich. Trotzdem raten wir gerne auch hier zur Beauftragung eines geschmacksbefugten Planers oder Beraters :-).
Zuallererst empfehlen wir immer den Einsatz neutraler Berater, Architekten bzw. Innenarchitekten. Im Rahmen von Einrichtungsprojekten liefern wir eine Möblierungssimulation zum Angebot kostenfrei mit.

Fragen zum Arbeitsschutzrecht?

In München wird beim Quadratmeternachweis meist die Bruttogeschossfläche zugrunde gelegt, in anderen Städten häufig die Nettogeschossfläche (NGF). Die Bruttogeschossfläche ist im Mittel circa 18 % übermessen. Rechne ca. 20 qm je nach Gebäudeschnitt im Mittel pro Mitarbeiter und Arbeitsplatz, inkl. Nebenflächen, Wegen, Lounges etc.

In der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- wird im Anhang festgelegt, dass die Arbeitsflächen entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen sind, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen. Konkretere Informationen finden sich in der DGUV Information 215-410 (bisher: BGI 650) „Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung“ unter der Ziffer 8.3.1. Dort ist zu Breite und Tiefe Folgendes nachzulesen: „Die Arbeitsfläche ist Aufstell- und Ablagefläche für Arbeitsmittel – zum Beispiel Bildschirm, Tastatur – und Arbeitsmaterialien – zum Beispiel Schriftgut. Zusätzlich muss sie einen ausreichenden Freiraum zur Auflage für Hände und Arme des Benutzers bieten und ihm Haltungswechsel ermöglichen. Die Tiefe der Arbeitsfläche ist abhängig von den erforderlichen Sehabständen, der Hand-/Armauflage, den Bautiefen der eingesetzten Geräte sowie dem Bein- und Fußraum. Ausreichend groß ist eine Arbeitsfläche, wenn ihre Maße mindestens 1600 mm x 800 mm (Breite x Tiefe) betragen (Abbildung 31). Größere Arbeitsflächen sind besonders bei Arbeitsaufgaben und Arbeitsabläufen mit wechselnden Tätigkeiten sowie bei zusätzlichen Arbeitsmitteln erforderlich. An Arbeitsplätzen, die nur mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet sind, an denen Schriftgut nur in geringem Umfang verwendet wird und an denen keine wechselnden Tätigkeiten ausgeübt werden, kann ausnahmsweise die Arbeitsflächenbreite von 1600 mm bis auf 1200 mm verringert werden. Die nutzbare Arbeitsfläche muss mindestens 0,96 m² betragen. „Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG in Verbindung mit § 3 ArbStättV die Größe des Schreibtisches eigenverantwortlich zu beurteilen. Hierbei hat er auch die genannten Vorschriften zu beachten. Wählt er eine andere als die dort genannte Lösung, z. B. eine geringere Schreibtischgröße, muss er die gleiche Sicherheit gewährleisten und die Abweichungen hinreichend begründen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

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